Steuernews-TV Mai 2020
Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie können auch nicht als negative Einkünfte mit anderen Einkünften verrechnet, zurück- oder vorgetragen werden. Stattdessen gestattet der Steuergesetzgeber einen Sonderausgabenabzug. Erfahren Sie mehr dazu in unserer neuen Ausgabe von Steuernews-TV.
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